Newsletterversand mit Soft-Opt-In ist zulässig

(EuGH 13.11.2025 - C-654/23)

SoftOptIn beim Newsletter gewinnt an Rückenwind:
Ein Werbekontakt per E-Mail ist ohne separate Einwilligung zulässig, wenn die Adresse im Rahmen eines Vertrages oder einer (marketinggetriebenen) Registrierung erhoben wurde, nur für eigene ähnliche Angebote genutzt wird, jederzeit der Nutzung widersprochen werden kann und kein Widerspruch vorliegt. DoubleOptIn bleibt sinnvoll als Beweis, ist aber nicht zwingend. 

PraxisTipp:
Herkunft der Adresse dokumentieren, „ähnliche Produkte“ sauber abgrenzen, Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und in jeder Mail prominent platzieren.